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Hamburgischer Richtervereins e.V.
– Verband der Richter und Staatsanwälte im Deutschen Richterbund –
Stellungnahme des Vorstandes vom 23.05.2002

Der Hamburgische Richterverein stellt fest, dass es sowohl den Kandidaten, die sich um das Amt der Präsidentschaft des Landgerichts Hamburg bewerben, als auch dem Amt selbst schadet, wenn eine im Richterwahlausschuss zu führende Personaldebatte in die Öffentlichkeit getragen wird. Aus Respekt vor den Mitgliedern des Richterwahlausschusses bleibt festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass diese nach Abwägung aller für und gegen die zur Wahl stehenden Bewerber sprechenden Argumente das Präsidentenamt mit dem am besten geeigneten Kandidaten besetzen werden.

Spekulationen über die Neubesetzung des Richterwahlausschusses und einer Absetzung der am 29.5.2002 anstehenden Wahl sind unter anderem deswegen überflüssig, weil eine Verzögerung der Wahl die Lösung bestehender Probleme hinausschieben würde.

Das Präsidentenamt weiterhin unbesetzt zu lassen, wäre gerade in der jetzigen, durch die schwierige Personal- und Haushaltslage bestimmten Zeit unerträglich.

Darüber hinaus wäre die Wahl von 5 Richtern für das Landgericht und zwei für das Amtsgericht gefährdet, die dort dringend angesichts der bestehenden Personalknappheit zur Bewältigung der anstehenden Arbeit benötigt werden. Gleiches gilt für die Wahl von 11 Richtern, die als Staatsanwälte arbeiten sollen.

Festzustellen bleibt, dass trotz dieser Personalknappheit die Arbeit der Richter des Landgerichts von höchster Qualität ist. Sicher ist jeder Zustand verbesserungsfähig. Wenn aber seit Jahren gleichbleibend die Urteile des Landgerichts in Strafsachen im Vergleich mit denen anderer Landgerichte mit am häufigsten vom Bundesgerichtshof bestätigt und Zivilverfahren beim Landgericht Hamburg anhängig gemacht werden, weil die zuständigen Kammern schnell und qualitativ hochwertig entscheiden, dann zeigt dies, dass bei allen Schwierigkeiten hervorragende Arbeit geleistet wird.

Bestandteil dieser Arbeit ist es auch, Verfahren unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Regeln durch einen sog. Deal zu erledigen. Dazu gehört, dass die unmittelbar am Verfahren beteiligten Richter unter Beachtung der Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger in Kenntnis aller Umstände eine schuldangemessene Strafe festsetzen. Diese Strafen vom grünen Tisch aus ohne Kenntnis des Verlaufs der Verhandlung als unverhältnismäßig niedrig und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe nicht mehr vereinbar abzuqualifizieren, muss mit Nachdruck zurückgewiesen werden.

Für den Vorstand – unter Ausschluss der Beteiligung von Frau Schmidt-Syaßen und Herrn Öhlrich -

Gerhard Schaberg
23.5.2002