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betr. die Selbstverwaltung der Gerichte in Spanien

ein Auszug aus:

RiLG Dr. Michael Bohlander, Meiningen:
Bericht über die Teilnahme am deutsch-spanischen Richteraustausch,
DRiZ 1997, 37

"... Consejo General del Poder Judicial, einer Art Generalrichterrat, ... der nach Art. 122 der spanischen Verfassung den Rang eines Verfassungsorgans als Spitze der richterlichen Selbstverwaltung genießt.

Die Gerichte sind in Spanien nicht dem Justizministerium unterstellt - das gleiche gilt übrigens für die Staatsanwaltschaft, welche ein eigenes Ministerium, das Ministerio Fiscal bildet -, sondern verwalten sich in organisatorischer und disziplinarischer Hinsicht mit gewissen Einschränkungen bei der Haushaltsverwaltung selbst. Der Consejo General besteht aus seinem Vorsitzenden, dem Präsidenten des Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) und 20 weiteren Mitgliedern, den sog. »vocales«, die sämtlich vom Parlament gewählt werden und von denen zwei Drittel aus der Justiz stammen müssen; der Rest setzt sich aus Juristen zusammen, die sich außerhalb der Justiz großes Ansehen erworben haben, ...

Der Consejo General del Poder Judicial ist oberstes Organ der rechtsprechenden Gewalt; seine Aufgaben werden in dem Organgesetz der Rechtspflege, der Ley Orgánica del Poder Judicial, in den Art. 107 ff. geregelt. Danach hat der Conseja General del Poder Judicial u.a. folgende Zuständigkeiten:

Die Gerichte sind in Spanien nicht dem Justizministerium unterstellt

Der Consejo General del Poder Judicial kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsvorschriften zum Organgesetz erlassen.

Die richterliche Selbstverwaltung wird an den Gerichten der einzelnen Instanzen durch sogenannte Salas de Gobierno, die in etwa den deutschen Präsidien entsprechen, ausgeübt. Zur Verdeutlichung hier eine stark vereinfachte grafische Darstellung der Gerichtshierarchie in Spanien, die allerdings nicht den Instanzenzug der jeweiligen Verfahrensordnungen wiedergibt:

Die Selbstverwaltungszuständigkeiten sind demgemäß generell wie folgt verteilt:

Hinsichtlich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeiten möchte ich aus Platzgründen ausführlicher nur auf die Juzgados de Primern Instancia e Instrucción eingehen, da ich an einem solchen Gericht mein Praktikum verbrachte.

Der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción No. 4 in Gandia ist eines von sechs selbständigen Gerichten, die jeweils mit einem Einzelrichter besetzt sind. Alle sechs sind in einem Gerichtsgebäude untergebracht, und die Richter der juzgados wählen aus ihrer Mitte einen, der für die organisatorischen Belange aller juzgados zuständig ist. Dieser führt den Titel eines decano, hat aber nicht die Funktion eines Behördenleiters, vor allem besitzt er keinerlei disziplinarische Befugnisse gegenüber den anderen Richtern. Jedem Richter sind ein sog. secreario

Jedem Richter sind ein secretario und mehrere funcionarios zugeordnet

und zwischen acht bis zwölf funcionarios, d. h. Geschäftsstellenbedienstete, zugeordnet. Der secretario, der wie der Richter ein vollständiges Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben muß, vereint in sich u. a. die Funktionen des Leiters der Geschäftsstelle, der Personalverwaltung und eines Rechtspflegers. Er ist verantwortlich für den allgemeinen Prozeßbetrieb, vor allem in Zivilsachen, wo es deswegen seltener als bei uns einer Verfügung des Richters bedarf. ..."