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Zur Selbstverwaltung der Gerichte ein Auszug aus:


RiBGH Dr. Markus Wiebel,
Effizienz und Gerichtsverfassung,
ZRP 1998, 221 - 224
(Besprechung des Gesetzentwurfs zur Reforn der Präsidialverfassung der Gerichte)

Seite 222: "...

Verglichen mit den Kommunen oder sogar den Hochschulen gibt es in der Justiz eine Selbstverwaltung von vornherein nur in engen Grenzen. Das ist für sich allein schon fragwürdig. Die Kompetenz des Präsidialrates reicht nicht sehr weit. Der Versuch, die Zuständigkeiten des Richterrates zu klären, führt durch ein unübersichtliches Verweisungsdickicht am Ende zum Personalvertretungsrecht, das weitgehend nicht paßt und vor allem in entscheidenden Stücken für Richter nicht gilt. Die mit Abstand wichtigsten Institutionen richterlicher Selbstverwaltung sind derzeit das Präsidium und der Vorsitzende Richter. Sie verteilen intern die Arbeit oder, wie das Gerichtsverfassungsgesetz es ausdrückt, die Geschäfte. Das Präsidium bestimmt darüber hinaus die Besetzung der Spruchkörper. Selbst in dem gegebenen, überaus begrenzten Rahmen der Selbstverwaltung haben sich die gesetzlichen Regelungen gerade auch über das Präsidium sowie den Vorsitzenden -richter als unzulänglich erwiesen. Diese Erkenntnis liegt dem Gesetzentwurf zur Reform der Präsidialverfassung zugrunde. ...


(Seite 224:) ...
4. Ausbau der Selbstverwaltung und der kollegialen Zusammenarbeit

Die beschriebenen Änderungsvorschläge sind zu begrüßen, können aber nicht darüber hinwegtäuschen, wievieles selbst in dem schmalen Ausschnitt zu tun bleibt, den der Gesetzentwurf anspricht. Es wird weiterhin übertrieben sein, von echter Selbstverwaltung der Justiz zu sprechen. Selbständigkeit in der Planung, Finanzierung oder Personalausstattung wird kaum auch nur erörtert. An den Ausbau der weiteren Selbstverwaltungsorgane wird nicht ernsthaft gedacht. Auch der bescheidene, vom Präsidium verwaltete Teilbereich wird, selbst wenn die vorgeschlagenen Änderungen Gesetz geworden sind, weiterhin der Entwicklung bedürfen.

So war etwa bei der Formulierung des Gesetzentwurfs anfänglich daran gedacht, dem Präsidenten den Vorsitz kraft Amtes im Präsidium zu belassen, aber sein Stimmrecht zu streichen. Das wäre nur folgerichtig, weil der herausgehobene Status des Präsidenten auf seiner Stellung in der Justizverwaltung beruht und diese eigentlich keine Funktion in einem richterlichen Selbstverwaltungsorgan hat. Indessen ist dieser Gedanke einstweilen nicht umgesetzt worden, weil ein Landesminister und Gerichtspräsidenten, die sich sonst als fortschrittlich empfinden, dem Vernehmen nach Bedenken gehegt haben.

Aus demselben Grund ist der Versuch, die Zuständigkeit des Präsidiums behutsam zu erweitern, vorerst fallengelassen worden. Die Absicht war gewesen, Freistellungen von Richtern für Aufgaben in der Justizverwaltung von der Zustimmung des Präsidiums abhängig zu machen.

..."