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Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz
(LRiG)
 

in der Fassung vom 16. März 1975, GVBl 1975, S. 117;

zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2002, GVBl. 2002, S. 481


Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

 

§§ 1 - 10

Zweiter Teil
Richtervertretungen

  I. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§§ 11 - 24

 II. Abschnitt: Richterräte und Hauptrichterräte

§§ 25 - 31

III. Abschnitt: Präsidialrat

§§ 32 - 40

IV. Abschnitt: Schiedsausschuß

 

§§ 41 - 43

Dritter Teil
Richterdienstgerichte

  I. Abschnitt: Errichtung und Zuständigkeit

§§ 44 - 56

 II. Abschnitt: Disziplinarverfahren

§§ 57 - 65

III. Abschnitt: Versetzungs- und Prüfungsverfahren

 

§§ 66 - 72

Vierter Teil
Vertretungen der Staatsanwälte

 

§§ 73 - 74

 

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
 I. Abschnitt: Änderung von Landesrecht §§ 75 - 80
II. Abschnitt: Überleitungsvorschriften §§ 81 - 84

 


 

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichter im Landesdienst. Es gilt für ehrenamtliche Richter und für Staatsanwälte nur, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.

§ 2

Ausschreibung von Stellen

Bewerber um freie Stellen für Richter und Staatsanwälte sind durch Ausschreibung zu ermitteln.

§ 3

Richtereid

(1) Der Richter leistet in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid gemäß § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 4

Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

2.

schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Staatsanwälte.

§ 5

Geltung des Landesbeamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuß ( § 106 des Landesbeamtengesetzes) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des Ministers der Justiz, im Verhinderungsfalle sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier auf Lebenszeit ernannte Richter, die vom Minister der Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vorgeschlagen werden, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die zuständigen Berufsverbände. Dabei sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Landespersonalausschuß in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an die Stelle der drei von den Berufsverbänden zu benennenden Richter treten drei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwälte.

§ 5a

Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1.

auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

2.

nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1.

zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

2.

der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,

3.

der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 74 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 6 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 5b

Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

1.

das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,

2.

zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

3.

der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,

4.

der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 72 bis 75 des Landesbeamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 6

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

1.

Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

2.

ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn er

a)

mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b)

einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht dessellben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 6a

Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung nach § 5b oder § 6 und Beurlaubung nach § 6 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 6b

Altersteilzeit

(1) Einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen, wenn

1.

das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,

2.

der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat,

3.

er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,

4.

die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

5.

zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Altersteilzeit kann nur in der Weise bewilligt werden, dass der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbracht wird und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes die Freistellung vom Dienst erfolgt (Blockmodell). Der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst umfasst eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes.

(3) § 5b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 7

Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht eine Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Ernannte die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags", so hat der Ernannte die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Ernannte die Rechtsstellung eines Richters auf Probe; handelt es sich um die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit, so hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art ( § 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 8

Übertragung eines weiteren Richteramtes, übertragene Aufgaben

(1) Einem Richter auf Lebenszeit kann mit seiner Zustimmung ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(2) Die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Ministeriums der Justiz dem Direktor des Amtsgerichts übertragen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

Ehrenamtliche Richter

(1) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der ehrenamtliche Richter, der angibt, er wolle aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, legt das Gelöbnis nach § 45 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes mit der zusätzlichen Verpflichtung auf die Landesverfassung ab. Er spricht die Worte:

"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

(4) Im übrigen gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richter die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamte entsprechend.

Zweiter Teil

Richtervertretungen

I. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 11

Richterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden gebildet:

1. Richterräte (Hauptrichterräte) für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten.
2. Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 38 Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten.

§ 12

Wahlgrundsätze

(1) Richterrat, Hauptrichterrat und Präsidialrat werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern.

(2) Zur Wahl der Richtervertretungen können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch zwanzig Richter. Zur Wahl des Hauptrichterrats und des Präsidialrats können Berufsverbände der Richter Wahlvorschläge machen.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt. Besteht der Richterrat nur aus einem Richter, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zu Ersatzmitgliedern der Richtervertretung sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt, höchstens jedoch zehn. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.

§ 13

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind bei einem Gericht, für das der Richterrat oder für dessen Gerichtszweig der Hauptrichterrat oder der Präsidialrat gewählt wird, alle Richter, die am Wahltage bei dem Gericht ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig oder an das Gericht für die Dauer von mindestens drei Monaten abgeordnet sind. Nicht wahlberechtigt sind Richter, die für die Dauer von mindestens drei Monaten an ein anderes Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.

§ 14

Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat (Hauptrichterrat) drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Wahl zum Präsidialrat wird von dem für die Wahl des Hauptrichterrats bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat von dem für die Wahl des Richterrats bestellten Wahlvorstand durchgeführt.

(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Gerichts, bei dem der Richterrat (Hauptrichterrat) gebildet ist.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 15

Verbot der Wahlbehinderung

Niemand darf die Wahl einer Richtervertretung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Richter in der Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

§ 16

Nähere Regelung des Wahlverfahrens

(1) Das Nähere über die Wahl zum Richterrat (Hauptrichterrat) und zum Präsidialrat regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Wahlordnung).

(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über

a)

die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten,

b)

die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

c)

die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

d)

das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

e)

die Stimmabgabe,

f)

die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

g)

die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 17

Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der früheren Richtervertretung.

(2) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.

§ 18

Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Präsidialrats üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.

§ 19

Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen. Im übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des Betroffenen.

§ 20

Ausscheiden von Mitgliedern

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

§ 21

Eintritt der Stellvertreter

(1) Scheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.

(2) Ist ein Mitglied einer Richtervertretung an der Mitwirkung verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung, der Ausschließung oder des Ruhens an seine Stelle.

(3) Die Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl ein, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 22

Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder der Richtervertretung zugegen sein.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Stellvertreter haben auch nach ihrem Ausscheiden über Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Richtervertretung sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Möglichkeit der disziplinarrechtlichen Verfolgung einer Verletzung der Schweigepflicht bleibt unberührt.

§ 23

Kosten und Sachaufwand

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Den Angehörigen des Wahlvorstandes und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten nach Stufe B erstattet.

§ 24

Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat (Hauptrichterrat) und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. In Angelegenheiten des Präsidialrats findet ein Vorverfahren nicht statt.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat (Hauptrichterrat) und Personalvertretung entscheidet das Verwaltungsgericht nach den Verfahrensvorschriften des § 114 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz . Für die Besetzung des Verwaltungsgerichts gilt § 115 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz entsprechend.

II. Abschnitt

Richterräte und Hauptrichterräte

§ 25

Bildung der Richterräte und Hauptrichterräte

(1) Richterräte werden gebildet

1.

im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit

a)

bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsgerichte,

b)

bei den Oberlandesgerichten,

2.

im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit

a)

bei den Verwaltungsgerichten,

b)

bei dem Oberverwaltungsgericht,

3.

im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht,

4.

im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,

5.

im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit

a)

bei den Sozialgerichten,

b)

bei dem Landessozialgericht.

(2) Hauptrichterräte werden gebildet

1.

für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht Koblenz,

2.

für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht,

3.

für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

§ 26

Zusammensetzung des Richterrats und des Hauptrichterrats

(1) Der Richterrat besteht

1.

aus fünf Richtern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als 50 Richter tätig sind,

2.

aus drei Richtern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, 15 bis 50 Richter tätig sind,

3.

im übrigen aus einem Richter.

(2) Der Hauptrichterrat besteht

1.

aus fünf Richtern, wenn bei dem betreffenden Gerichtszweig mehr als 50 Richter tätig sind,

2.

im übrigen aus drei Richtern.

(3) Für die Zahl der Mitglieder des Richterrats ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Wahltag um drei Monate vorausgeht.

§ 27

Wählbarkeit

(1) Wählbar zum Richterrat sind alle wahlberechtigten Richter (§ 13), soweit sie am Wahltag bei dem Gericht, für das der Richterrat gewählt wird, tätig sind. Gerichtspräsidenten, ihre ständigen Vertreter und dienstaufsichtführende Richter sind für den Richterrat nicht wählbar.

(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle wahlberechtigten Richter (§ 13), soweit sie am Wahltag in dem Gerichtszweig, für den der Hauptrichterrat gewählt wird, tätig sind. Gerichtspräsidenten und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar.

§ 28

Anfechtung der Wahl

Für die Anfechtung der Wahl des Richterrats (Hauptrichterrats) gilt § 24 Abs. 1 und 2 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz entsprechend.

§ 29

Neuwahl

(1) Der Richterrat (Hauptrichterrat) ist neu zu wählen, wenn

1.

die Zahl der wahlberechtigten Richter mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Tag der Wahl um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist oder

2.

die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist oder

3.

der Richterrat (Hauptrichterrat) mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

4.

der Richterrat (Hauptrichterrat) durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat (Hauptrichterrat) die Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.

§ 30

Aufgaben des Richterrats und des Hauptrichterrats, Geschäftsführung

(1) Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats und des Hauptrichterrats gelten die §§ 53 , 54 , 66 bis 69 , 72 bis 78 und 82 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz entsprechend. In Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat nimmt der Richterrat die Aufgaben des Hauptrichterrats wahr.

(2) Für die Geschäftsführung gelten § 31 Abs. 1 Satz 1 §§ 32 bis 35 , § 40 , § 41 , § 43 und § 45 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz entsprechend.

§ 31

Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so nehmen an der Beratung und Beschlußfassung im Personalrat eines Gerichts als Vertreter der Richter entsandte Mitglieder des für dieses Gericht zuständigen Richterrats teil. Aufsichtführende Richter dürfen nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle entsandt werden.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 15 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 15 Abs. 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richter nicht den Erfordernissen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung des Personalrats teilnehmen.

(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlußfassung entsandte Mitglieder des Hauptrichterrats teil. Absatz 2 gilt entsprechend.

III. Abschnitt

Präsidialrat

§ 32

Bildung des Präsidialrats

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.

§ 33

Präsidialräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der
Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

(1) Die Präsidialräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidenten gewählt. Zu Stellvertretern sind die nicht zum Vorsitzenden gewählten Gerichtspräsidenten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt; § 12 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Als weitere Mitglieder des Präsidialrats sind wählbar die wahlberechtigten Richter (§ 13), die seit mindestens fünf Jahren Richter auf Lebenszeit sind und bei einem Gericht des Gerichtszweigs, zu dem der Präsidialrat gewählt wird, ein Richteramt haben.

(4) Dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit muß mindestens ein Richter aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk angehören. Hat kein Richter aus einem der Oberlandesgerichtsbezirke die erforderliche Mehrheit erhalten, so tritt der Richter dieses Oberlandesgerichtsbezirks, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, anstelle des Richters mit der vierthöchsten Stimmenzahl in den Präsidialrat ein. Scheidet ein Richter aus dem Präsidialrat aus, der als einziges Mitglied einem Oberlandesgerichtsbezirk angehört, oder liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 bei ihm vor, so tritt abweichend von § 21 Abs. 3 dasjenige Ersatzmitglied in den Präsidialrat ein, das dem Oberlandesgerichtsbezirk des ausgeschiedenen oder verhinderten Richters angehört und im Verhältnis zu anderen Ersatzmitgliedern des gleichen Oberlandesgerichtsbezirks die höchste Stimmenzahl erreicht hat.

§ 34

Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und zwei gewählten Richtern. § 33 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(2) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts und zwei gewählten Richtern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 35

Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1.

mindestens drei Richter, die für die Wahl des Mitglieds wahlberechtigt waren,

2.

die oberste Dienstbehörde.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

§ 36

Neuwahl des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

1.

die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist oder

2.

er mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

3.

die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.

(2) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat der Richterrat, bei Gerichtszweigen ohne Richterrat der Vorsitzende des Präsidialrats.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.

§ 37

Geschäftsführung

Der Präsidialrat regelt seine Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

§ 38

Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

1.

jeder Ernennung eines Richters; bei der Ernennung zum Richter auf Probe jedoch nur, wenn seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt mehr als ein Jahr vergangen ist;

2.

der Entlassung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags ( §§ 22 , 23 des Deutschen Richtergesetzes);

3.

der Versetzung im Interesse der Rechtspflege ( § 31 des Deutschen Richtergesetzes);

4.

der Übertragung eines anderen Richteramtes und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation ( § 32 des Deutschen Richtergesetzes);

5.

der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ( § 34 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll.

§ 39

Durchführung der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dieser hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen bei dem Vorsitzenden schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Die oberste Dienstbehörde darf das Verfahren erst fortsetzen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) In dem Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag die Bewerbung, der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit Zustimmung des Bewerbers auch die Personalakten sowie der Besetzungsvorschlag nachgeordneter Stellen beizufügen. Der Präsidialrat nimmt zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung, den die oberste Dienstbehörde vorschlagen will.

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakten des Richters, im Falle der Nummer 5 auch etwaige ärztliche Zeugnisse beizufügen.

(4) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlußfähig ist der Präsidialrat bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Faßt der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung nehmen. Zu diesem Zweck kann sie zu den Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden; dieser nimmt an der weiteren Beratung und Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Präsidialrats hat die Termine für die Sitzungen des Präsidialrats und die Tagesordnung der obersten Dienstbehörde rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 40

Einigungsgespräch

(1) Weicht die Stellungnahme des Präsidialrats von der Auffassung der obersten Dienstbehörde ab, so sind die beiderseitigen Standpunkte innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats in einer gemeinsamen Beratung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

(2) Über das Ergebnis der gemeinsamen Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Präsidialrats und dem Minister oder seinem Beauftragten bei dieser Beratung zu unterzeichnen ist.

(3) Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 der Schiedsausschuß (§ 41), ausgenommen die Fälle der Besetzung einer mit Dienstaufsicht über Richter verbundenen Richterstelle.

IV. Abschnitt

Schiedsausschuß

§ 41

Zusammensetzung und Wahl des Schiedsausschusses

(1) Der Schiedsausschuß wird zu Beginn und für die Dauer der Wahlperiode des Landtags gebildet. Er besteht aus

vier Richtern als ständige Mitglieder,

zwei Richtern des Gerichtszweigs, bei dem die Stelle besetzt werden soll, als nichtständige Mitglieder,

einem Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft und

vier Abgeordneten des Landtags.

(2) Die richterlichen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden geheim und unmittelbar von den Richtern im Landesdienst gewählt. Wahlberechtigt sind alle Richter auf Lebenszeit, ausgenommen Richter, die am Wahltag für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet sind. Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die seit mindestens fünf Jahren Richter auf Lebenszeit sind, mit Ausnahme der Richter, die Mitglieder eines Präsidialrats sind. Die ständigen Mitglieder werden von allen wahlberechtigten Richtern des Landes aus dem Kreis der wählbaren Richter des Landes gewählt. Die nichtständigen Mitglieder werden von den wahlberechtigten Richtern eines Gerichtszweigs aus dem Kreis der wählbaren Richter eines Gerichtszweigs gewählt. Für die Wahl der richterlichen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder finden die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Richtervertretungen (§§ 12 bis 15) entsprechende Anwendung. Das Nähere zur Wahl regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Wahlordnung). § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Hinsichtlich des Eintritts der Ersatzmitglieder findet § 21 entsprechende Anwendung. Eine anschließende Wiederwahl richterlicher Mitglieder ist nur einmal möglich.

(3) Die dem Schiedsausschuß angehörenden Abgeordneten werden vom Landtag gewählt.

(4) Das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern von dem Minister der Justiz bestellt. Der Rechtsanwalt muß seit mindestens fünf Jahren bei einem Gericht des Landes zugelassen sein. Jede Rechtsanwaltskammer des Landes hat eine Vorschlagsliste einzureichen, die mindestens die Namen von zwei Rechtsanwälten enthalten soll.

§ 42

Verfahren

(1) Der Schiedsausschuß wird von dem Minister der Justiz einberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein. Der Minister der Justiz oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Ausschuß entscheidet in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied ist an der Mitwirkung gehindert, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.

(2) Über die Sitzung ist von einem vom Vorsitzenden zum Protokollführer bestellten Beamten des Ministeriums der Justiz eine Niederschrift zu fertigen. Eine Ausfertigung der abschließenden Entscheidung des Schiedsausschusses ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde nicht der Minister der Justiz, nimmt auch der zuständige Ressortminister oder sein Vertreter in der Landesregierung ohne Stimmrecht an der Sitzung teil.

(4) Der Schiedsausschuß nimmt zu der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung. Er kann hierzu weitere Unterlagen anfordern und den Bewerber zu einer Anhörung laden. Personalakten dürfen dem Schiedsausschuß nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgelegt werden. Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist schriftlich zu begründen.

(5) Lehnt der Schiedsausschuß die Berufung eines von dem zuständigen Minister benannten Bewerbers ab, so darf dieser Bewerber nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden. Nach Ablehnung eines Bewerbers durch den Schiedsausschuß kann die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat einen anderen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben.

§ 43

Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihres Amtes unabhängig, an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Die Vorschriften der §§ 17 bis 19 gelten entsprechend.

(2) Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an jeder Sitzung Entschädigung in Höhe der für die Landtagsabgeordneten geltenden Tagegeldsätze. Reisekosten werden in Höhe der Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte der Reisekostenstufe C erstattet.

(3) Die Ausschußmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit die Genehmigung zur Aussage in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, erteilt diese der Minister der Justiz.

(4) Vor ihrer ersten Mitwirkung im Schiedsausschuß werden die Mitglieder von dem Minister der Justiz durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung verpflichtet.

Dritter Teil

Richterdienstgerichte

 

I. Abschnitt

Errichtung und Zuständigkeit

 

§ 44

Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz errichtet.

(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, die Aufgaben der Gerichtskasse von der Gerichtskasse des Amtsgerichts am Sitz des Richterdienstgerichts wahrgenommen.

§ 45

Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

1.

in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand;

2.

über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege ( §§ 30 , 31 des Deutschen Richtergesetzes);

3.

bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a)

Nichtigkeit einer Ernennung ( § 18 des Deutschen Richtergesetzes),

b)

Rücknahme einer Ernennung ( § 19 des Deutschen Richtergesetzes),

c)

Entlassung ( § 21 des Deutschen Richtergesetzes),

d)

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ( § 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),

e)

eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ( § 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes);

4.

über die Anfechtung

a)

einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation ( §§ 30 , 32 des Deutschen Richtergesetzes),

b)

der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

c)

einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d)

der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e)

einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

f)

einer Verfügung über Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes nach den §§ 5a bis 6,

g)

der Übertragung eines weiteren Richteramts ( § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

1.

in Disziplinarsachen der Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand;

2.

in Disziplinarsachen der Beamten des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit genießen, auch der aus diesem Amt in den Ruhestand getretenen Beamten;

3.

in allen sonstigen Fällen, in denen auf Beamte des Rechnungshofs die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

§ 46

Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1.

über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts;

2.

in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 47

Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt der Minister der Justiz aus.

§ 48

Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen - vorbehaltlich der § 54, § 55 - hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

§ 49

Ruhen der Mitgliedschaft

Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das durch Entscheidung des Dienstgerichts nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlaß eines Srafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt worden ist, kann während dieser Verfahren oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 50

Erlöschen der Mitgliedschaft

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

1.

eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,

2.

der Richter aus dem Gerichtszweig, für den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,

3.

der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar oder rechtskräftig verhängt wird.

§ 51

Benennung der Mitglieder und Feststellung der Mitgliedschaft

(1) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichts vor

1.

das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts drei Richter,

2.

die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts je zwei Richter,

3.

das Präsidium des Finanzgerichts einen Richter.

(2) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichtshofs vor

1.

das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts fünf Richter,

2.

die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts je vier Richter,

3.

das Präsidium des Finanzgerichts zwei Richter.

(3) Die Vorschlagslisten werden dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 44 Abs. 2) übermittelt. Das Präsidium stellt die Mitgliedschaft im Richterdienstgericht fest und regelt in der Geschäftsordnung die Reihenfolge, in der die Mitglieder heranzuziehen sind, sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle, soweit das Gesetz keine Regelung trifft. Das Präsidium ist dabei an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge sowie an die Benennung des ständigen Beisitzers aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3) gebunden; die Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Mitgliederlisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(4) In den Fällen des § 50 sind die Vorschlagslisten für die restliche Amtszeit zu ergänzen.

§ 52

Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden vom Präsidium des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken im Benehmen mit den Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht, Oberlandesgericht, Landessozialgericht oder Finanzgericht sein.

(3) Ständiger Beisitzer ist ein Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nichtständiger Beisitzer ist ein Richter des betroffenen Gerichtszweigs. An Stelle des Richters der Finanzgerichtsbarkeit wirkt im Verhinderungsfalle ein Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Kann im übrigen in einem Einzelfalle ein Beisitzer eines Gerichtszweigs nicht durch einen Richter dieses Gerichtszweigs ersetzt werden, so wirkt ein Richter aus einem anderen Gerichtszweig mit.

§ 53

Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Vorsitzende sind in zweijährigem Wechsel ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht und ein Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig. Sie werden vom Präsidium des Oberlandesgerichts Koblenz im Benehmen mit den Präsidien des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(3) Ständige Beisitzer sind ein Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ein Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(4) Nichtständige Beisitzer sind zwei Richter aus dem betroffenen Gerichtszweig. Jedoch wirkt im Verhinderungsfalle an Stelle eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit ein Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Ist auch der zweite Richter der Finanzgerichtsbarkeit verhindert, so wirkt an seiner Stelle ein Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit. § 52 Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung.

§ 54

Nichtständige Beisitzer im Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

(1) Im Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1) wirken als nichtständige Beisitzer Staatsanwälte mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt der Minister der Justiz

1.

als Mitglieder des Dienstgerichts zwei Staatsanwälte aus einer Vorschlagsliste der Berufsverbände der Staatsanwälte, die mindestens vier Staatsanwälte enthalten muß,

2.

als Mitglieder des Dienstgerichtshofs vier Staatsanwälte aus einer Vorschlagsliste der Berufsverbände der Staatsanwälte, die mindestens acht Staatsanwälte enthalten muß.

Vorschlagsberechtigt sind nur die Berufsverbände, denen mindestens ein Drittel der zum Hauptpersonalrat der Justizverwaltung wahlberechtigten Staatsanwälte unmittelbar angehört. Im übrigen gelten für die Benennung durch den Minister der Justiz und für die Feststellung der Mitgliedschaft § 51 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.

§ 55

Nichtständige Beisitzer in Verfahren, die einen unabhängigen Beamten
des Rechnungshofs betreffen

(1) In einem Verfahren, das einen unabhängigen Beamten des Rechnungshofs betrifft (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3), wirken als nichtständige Beisitzer Beamte des Rechnungshofs mit, die richterliche Unabhängigkeit genießen und das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die Dauer von vier Jahren benennt das Kollegium des Rechnungshofs

1.

als Mitglied des Dienstgerichts einen Beamten,

2.

als Mitglieder des Dienstgerichtshofs zwei Beamte.

Im übrigen gelten § 51 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 53 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 56

Rechtsstellung der Staatsanwälte und unabhängigen Beamten des
Rechnungshofs in den Richterdienstgerichten

Die zu nichtständigen Beisitzern der Richterdienstgerichte bestellten Staatsanwälte und Beamten des Rechnungshofs haben bei der Ausübung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. § 50 dieses Gesetzes und § 58 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.

II. Abschnitt

Disziplinarverfahren

I. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 57

Anwendung des Landesdisziplinargesetzes

Für das Verfahren in Disziplinarsachen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2) gelten die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

II. Unterabschnitt

Disziplinarverfahren gegen Richter

§ 58

Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden.

§ 59

Vorbehalt der Entscheidung durch das Dienstgericht

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluß über

1.

die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, sofern der Richter eines Dienstvergehens verdächtig ist, welches eine höhere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt,

2.

die Einstellung eines nach Nummer 1 eingeleiteten Disziplinarverfahrens,

3.

die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen und

4.

die Aufhebung der angeordneten Maßnahmen nach Nummer 3.

Gegen den Beschluß kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Bei veränderten Umständen kann der Betroffene die Aufhebung, die oberste Dienstbehörde die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Dienstgerichts vorliegt.

§ 60

Ermittlungsführer

Zum Ermittlungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

§ 61

Zulassung der Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Richters

Die Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Richters ist nur zuzulassen, wenn

1.

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen,

2.

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4.

die Entscheidung von einer Entscheidung des Dienstgerichtshofs, eines obersten Gerichtshofs des Bundes, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

§ 62

Zulässigkeit der Revision

Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren der Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes .

§ 63

Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.

(2) Für Dienstvergehen, die der Richter nur als Beamter oder nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beamter begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt; insoweit gilt § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2 und Abs. 2 .

§ 64

Disziplinarverfahren gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags, dem ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird, darf, vorbehaltlich des Absatzes 3, eine Disziplinarklage nicht erhoben werden. Die oberste Dienstbehörde hat einen auf Lebenszeit ernannten Richter zum Ermittlungsführer zu bestellen.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

(3) Soweit die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, kann der Richter wegen eines Dienstvergehens nur auf Grund oder infolge einer Entscheidung im Disziplinarverfahren entlassen werden. Es können alle gegen einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 kann auch die Beiordnung zu einem anderen Gericht verhängt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 59.

III. Unterabschnitt

Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und
unabhängige Beamte des Rechnungshofs

§ 65

Besondere Bestimmungen

(1) Für das Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt gelten § 58 Abs. 1 und die § 61 und § 62 entsprechend.

(2) Für das Disziplinarverfahren gegen einen unabhängigen Beamten des Rechnungshofs gelten § 58 Abs. 1 und die §§ 59, 61 und 62 entsprechend.

(3) Zum Ermittlungsführer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(4) Bekleidet ein Staatsanwalt oder ein unabhängiger Beamter des Rechnungshofs zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. Für die unabhängigen Beamten des Rechnungshofs gilt § 63 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

III. Abschnitt

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 66

Versetzungsverfahren

(1) Für das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(3) Das Gericht erklärt durch Urteil eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 67

Prüfungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 statt.

(2) Das Verfahren wird in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Klage des Richters eingeleitet.

(3) In dem Fall des § 45 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d, f und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist die Klage ab. In dem Fall des § 45 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist die Klage ab.

§ 68

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
gegen den Willen des Richters

(1) Hält die oberste Dienstbehörde einen Richter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die oberste Dienstbehörde dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; zugleich fordert sie den Richter oder seinen Vertreter auf, der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zuzustimmen.

(2) Stimmt der Richter oder sein Vertreter innerhalb eines Monats der Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht den Antrag, die Versetzung in den Ruhestand für zulässig zu erklären (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d, § 67 Abs. 2); § 38 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

(3) Das Gericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, daß die Dienstbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen. Für das Verfahren und die Entscheidung über den Antrag gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Wird die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Wird der Antrag der obersten Dienstbehörde zurückgewiesen, so sind die nach Absatz 3 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

§ 69

Vorläufige Untersagung der Amtsführung

Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung ( § 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

§ 70

Aussetzung des Verfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 71

Zulässigkeit der Revision

Gegen die Urteile des Dienstgerichtshofs im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 72

Prüfungsverfahren gegen unabhängige Beamte des Rechnungshofs

Für das Prüfungsverfahren, das einen Beamten des Rechnungshofs betrifft, der richterliche Unabhängigkeit genießt (§ 45 Abs. 2 Nr. 3), gelten die §§ 67 bis 71 entsprechend.

Vierter Teil

Vertretungen der Staatsanwälte

 

§ 73

Staatsanwaltsrat und Hauptstaatsanwaltsrat

(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten wird bei jeder Staatsanwaltschaft ein Staatsanwaltsrat und bei dem Ministerium der Justiz ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet.

(2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgabe des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.

(3) Der Staatsanwaltsrat besteht aus einem Staatsanwalt. Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus drei Staatsanwälten; aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk muß dem Hauptstaatsanwaltsrat mindestens ein Staatsanwalt angehören. Der Hauptstaatsanwaltsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils mit Ausnahme von § 40 Abs. 3 und der §§ 41 bis 43 entsprechend.

§ 74

Vermittlungsausschuß

(1) Wird eine Einigung in dem Verfahren nach § 40 Abs. 1 nicht erzielt, so hat die oberste Dienstbehörde den Vermittlungsausschuß zu beteiligen.

(2) Der Vermittlungsausschuß wird zu Beginn und für die Dauer der Wahlperiode des Hauptstaatsanwaltsrats gebildet. Dem Vermittlungsausschuß gehören an:

drei Mitglieder, die von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden,

drei Mitglieder, die von dem Hauptstaatsanwaltsrat benannt werden, und

ein unparteiischer Vorsitzender, auf den sich beide Seiten einigen.

Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz.

(3) Die Verhandlung des Ausschusses ist nicht öffentlich. Der Ausschuß beschließt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags der obersten Dienstbehörde bei dem Vorsitzenden des Ausschusses eine Empfehlung. Der Beschluß wird in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefaßt. Die Empfehlung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Die Ausschußmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt der Vorsitzende des Ausschusses.

(5) Die Ausschußmitglieder sind unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(6) Personalakten dürfen dem Vermittlungsausschuß nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgelegt werden.

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

 

I. Abschnitt

Änderung von Landesrecht

 

§§ 75 bis 79

(Änderungsbestimmungen)

 

§ 80

(Aufhebungsbestimmung)

 

II. Abschnitt

Überleitungsvorschriften

 

§§ 81 bis 83

(gegenstandslos)

 

§ 84

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.