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Die Pflegeversicherung
 
Ein Gespräch der MHR-Redaktion
mit dem Organisationsleiter der Debeka, Manfred Lehrke

Über einige wichtige Regelungen des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Pflege-Versicherungsgesetzes sprach die Redaktion des MHR mit dem Organisationsleiter der Debeka, Manfred Lehrke.

Redaktion: Die Pflegeversicherung wird in Stufen realisiert. Wie ist die - im Gesetz festgelegte - "Terminplanung"?

Debeka: Die erste Stufe der Pflegeversicherung ist am 1. Januar 1995 mit der Beitragszahlung in Kraft getreten. Ab 1. April 1995 werden Leistungen zur häuslichen und teilstationären Pflege erbracht. Die dritte und letzte Stufe - Leistungen zur stationären Pflege mit erhöhter Beitragszahlung - tritt zum 1. Juli 1996 in Kraft.

Redaktion: Ist jeder verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzuschließen?

Debeka: Ja. Aufgrund des Pflege-Versicherungsgesetzes wird die gesamte Bevölkerung pflichtversichert. Das gilt auch für Beihilfeberechtigte. Sie müssen eine Teilkostenversicherung abschließen. Versichert wird jeder - der bereits Pflegebedürftige ebenso wie derjenige, der aufgrund seines Lebensalters oder Gesundheitszustandes vielleicht schon in absehbarer Zeit pflegerische Hilfe benötigt.

Redaktion: Wo ist die erforderliche Pflegeversicherung abzuschließen? Gibt es in dieser Hinsicht Vorgaben des Gesetzgebers?

Debeka: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung", so lautet der Grundsatz des Pflege-Versicherungsgesetzes. Deshalb werden die privat Krankenversicherten in die private Pflegepflichtversicherung bei ihrem Krankenversicherer - beispielsweise der Debeka - und die gesetzlich Krankenversicherten in die soziale Pflegeversicherung einbezogen.

Versicherungspflichtig in der privaten Pflegepflichtversicherung sind auch Heilfürsorgeberechtigte (z.B. Soldaten), die nicht in der sozialen Pflegeversicherung - beispielsweise aufgrund Familienversicherungsanspruch oder eigener Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung - versicherungspflichtig sind. Für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten gilt diese Regelung ebenfalls.

Redaktion: Wie werden die Beiträge für die private Pflegeversicherung berechnet?

Debeka: Die Beiträge richten sich - anders als in der sozialen Pflegeversicherung - nicht nach dem Einkommen. Sie werden nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert und sind risikogerecht nach dem Alter gestaffelt. Im Gegensatz zum Umlageverfahren bei der sozialen Pflegeversicherung wird außerdem aus Teilen der Beiträge eine Rückstellung für das steigende Pflegerisiko im Alter gebildet. Die Beiträge sind für Männer und Frauen einheitlich berechnet.

Redaktion: Dabei gibt es aber einen gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag.

Debeka: Ja, für Personen, die zum 1. Januar 1995 versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung werden, bzw. die zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Befreiungsrechts wählen können, darf der Beitrag nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung. Das ist zur Zeit 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (= 58,50 DM monatlich) und ab 1. Juli 1996 voraussichtlich 1,7 Prozent der dann jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Somit liegt der Höchstbeitrag in der privaten Pflegeversicherung nicht über dem Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung.

Beihilfeberechtigte zahlen nicht mehr als die Hälfte des Höchstbeitrags (= 29,25 DM monatlich). Für Beihilfeberechtigte ermäßigen sich die Beiträge (auch Höchstbeiträge) zunächst für 1995 um eine vorweggenommene Beitragsrückerstattung von 17 Prozent. Eventuell wird diese Regelung bis zum 30. Juni 1996 verlängert. Für Ehegatten kann eine Begrenzung auf 150 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrags beantragt werden. Voraussetzung ist, daß ein Ehegatte keine oder nur geringfügige Einkünfte hat (1995: 580,-- DM) und beide privat pflegepflichtversichert sind. Kinder sind im allgemeinen beitragsfrei mitversichert.

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich auf Verträge von Personen, die zum 1. Januar 1995 versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung werden, bzw. die zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Befreiungsrechts wählen können. Für Pflegeversicherungsverträge, die zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, gelten teilweise andere Bestimmungen.

Redaktion: Gibt es darüber hinaus Sonderregelungen im Hinblick auf die Beitragshöhe?

Debeka: Für privat pflegepflichtversicherte Studenten, die nicht bei ihren Eltern beitragsfrei mitversichert oder bereits pflegebedürftig sind, wurde ein Sonderbeitrag eingeführt. Dieser gilt für an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschriebene Studentinnen oder Studenten ohne Berufsausübung, längstens bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres.

Der Sonderbeitrag beläuft sich einheitlich auf 13,50 DM (Studienort in den alten Bundesländern) bzw. 11,-- DM (Studienort in den neuen Bundesländern).

Redaktion: Kommen wir zu den Leistungen: Für welche Verrichtungen sieht die Pflegeversicherung Leistungen vor?

Debeka: Gegenstand der Pflegeversicherung sind solche Pflegeleistungen, die die sogenannte Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorung betreffen. Die Grundpflege umfaßt beispielsweise die Körperpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen usw.

Redaktion: Welche Personen haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Debeka: Leistungen erhalten versicherte Personen, die "wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedürfen". Der Anspruch auf Leistungen ist unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Versicherten; eine Bedürftigkeitsprüfung findet daher nicht statt, und Angehörige werden nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen.

Redaktion: Reichen die Leistungen der Pflegepflichtversicherung aus?

Debeka: Die Begründung im Regierungsentwurf zu Art und Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit lautet: "Mit den Leistungen der Pflegeversicherung wird eine Vollversicherung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht. Die Pflegeversicherung stellt eine soziale Grundabsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die Eigenleistungen der Versicherten nicht entbehrlich machen."

Die private wie die soziale Pflegeversicherung bieten also nur einen Mindestschutz. Es ist daher sinnvoll, eine Pflege-Zusatzversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende beizubehalten. Die Leistungen aus privaten Pflege-Zusatzversicherungen, wie beispielsweise Tagegelder, werden übrigens nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegevesicherung oder auf die Beihilfe angerechnet.

Redaktion: Welche steuerlichen Regelungen gibt es im Hinblick auf die Beiträge und Leistungen der Pflegeversicherung?

Debeka: Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuerpflicht. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz abzugsfähig.

Wer nach dem 31. Dezember 1957 geboren ist, kann einen zusätzlichen Freibetrag von 360,-- jährlich für eine private Pflegezusatzversicherung nutzen.

Redaktion: Im Rahmen dieses Interviews konnten nur einige Punkte des sehr komplexen Themas Pflegeversicherung relativ kurz und allgemein angesprochen werden. Wohin können sich unsere Kolleginnen und Kollgen mit weitergehenden Fragen wenden?

Debeka: Für weitere Informationen können sich die Kolleginnen und Kollegen gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Debeka wenden. Sofern Interesse an Informationsveranstaltungen besteht, stellen wir gerne einen Referenten.

(Sachstands-Zeitpunkt: 23. Januar 1995)